Wer muss was

PRÜFEN?

Ein kleiner Blick auf die Gesetzeslage

Für jede Branche gilt:

Lieferanten, Personal incl. Leiharbeiter und externe Dienstleister müssen regelmäßig gegen aktuelle Sanktionslisten geprüft werden.

Die Personenfinanzembargos zielen auf zwei grundlegende Verpflichtungen/Verbote ab:

  1. Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  2. Bereitstellungsverbot

Kein Wirtschaftsbeteiligter darf Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter et cetera an auf den Sanktionslisten geführte Personen/Unternehmen auszahlen.

Ebenso dürfen keine Produkte sowie wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, anhand derer wiederum finanzielle Mittel freigesetzt werden könnten.




Produzierendes Gewerbe

MASCHINENBAU / ELEKTROINDUSTRIE / CHEMISCHE INDUSTRIE / HANDWERK / BAUGEWERBE

Für den gesamten Bereich des produzierenden Gewerbes sieht die Situation eindeutig aus. Wie oben bereits erwähnt, müssen sämtliche Bereiche geprüft werden. Also sowohl sämtliche Lieferanten und Kunden als auch alle Angestellten, Leiharbeiter, Subunternehmer oder weitere Personen, welche vom Unternehmen bezahlt werden. Die Unterschiede von Unternehmen zu Unternehmen zeigen sich in erster Linie in der Einbindungsart der Prüfung in die bestehenden Geschäftsprozesse und in das EDV-Umfeld.

Handel und Logistik

Handel: Als eine der wenigen Ausnahmen ist der verkaufende Handel bei sogenannten „Thekengeschäften“ nicht von der Prüfpflicht seiner Kunden betroffen. Diese Tatsache resultiert aus der „Zumutbarkeitsregelung“, die unter anderem schon aus Gründen des Datenschutzes nicht erlaubt, dass sich alle Kunden des (Einzel)Handels ausweisen müssen.

Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn es sich bei der Abgabe von Waren um „nicht handelsübliche Mengen“ handelt. Hier wird vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Ware vom erwerbenden Kunden zur weiteren Veräußerung eingesetzt wird und dem Zwecke der Gewinnerzielung dient. Damit entsteht - laut den Gesetzesgrundlagen – wieder ein überprüfungspflichtiger Handel zwischen einem oder mehreren Lieferanten und Kunden.

Doch mit dieser oben genannten Lockerung der Prüfpflicht kann sich auch der Handel nicht ganz den Prüfungen gegen die Sanktionslisten entziehen! Denn auch in dieser Branche gilt zwingende Prüfpflicht gegenüber Angestellten und Lieferanten.

Ebenso besteht die Aufhebung der Prüfpflicht nicht beim Versandhandel. Hier wird davon ausgegangen, dass schon allein aus Gründen des Versandes die Kundendaten auf jeden Fall vorliegen müssen. Für eine Entbindung auf Grund der beim klassischen Handel zu Grunde liegenden „Zumutsbarkeitsregelung“ besteht hiermit kein Anlass, so dass auch in diesem Falle eine Prüfung auf jeden Fall stattzufinden hat.

Logistik: Hier ist die Sachlage differenzierter zu betrachten. Einerseits überbringt der Logistikunternehmer Wirtschaftsgüter und wäre damit zum Prüfen der Sanktionslisten verpflichtet. Jedoch erfolgt diese Dienstleistung nicht im direkten Verhältnis zum Abnehmer, da dieses in aller Regel durch den Auftraggeber erfolgt.

Der Logistikunternehmer ist im Zweifel immer auf der sicheren Seite, wenn er gegen die Sanktionslisten prüft, nicht zuletzt, da sich auf den Sanktionslisten auch Transportmittel wie Schiffe und Flugzeuge befinden (siehe bspw. Iran Air). Des Weiteren besteht im direkten Umfeld auch hier die Prüfpflicht gegenüber Mitarbeitern und anderen Handelspartnern (beispielsweise Kauf oder Verkauf eines LKWs). Somit besteht letzten Endes auch in dieser Branche keine Möglichkeit, sich aus der Verantwortung zu ziehen.

Ganz eindeutig hingegen ist der Sachverhalt in allen Belangen und ohne Ausnahme, wenn man den ZWB/AEO-Status in Betracht zieht. Da hierbei eine Betrachtung der gesamten Lieferkette stattfindet, besteht auch für das Logistikunternehmen die Verpflichtung, die EG-Antiterrorismus-Verordnung einzuhalten.

Import-/Exportorientierte Branchen

Hier besteht unabdinglich die Pflicht, sämtliche Kunden gegen die Sanktionslisten zu prüfen! Lediglich bei den zur Prüfung heranzuziehenden Sanktionslisten ist eine Entscheidung zu treffen. Oftmals ist zu beobachten, dass der Mutterkonzern, Kooperationspartner, der Kunde oder andere mit dem Handel involvierte Personen/Firmen exakt vorgeben, gegen welche Liste(n) zu prüfen ist. Ein weiterer zu beachtender Punkt ist die Vorgabe des ZWB/AEO-Status.

Binnenmarktorientierte Unternehmen

Die Wirksamkeit der EG-Antiterrorismus-Verordnung ist völlig unabhängig von einer Import/Export-Tätigkeit und betrifft sämtliche Wirtschaftsbeteiligten genauso im Binnenhandel.

Da bei den personenbezogenen Embargos der Fokus nicht auf Länder und Regionen, sondern eben auf die betroffene Person gerichtet wird, muss hier ebenfalls sichergestellt werden, keinen Handel mit auf den Listen aufgeführten Personen zu betreiben. Denn die gelisteten Personen können sich zu jederzeit überall in der Welt befinden; also auch in Deutschland!

Und abermals ist hinsichtlich des ZWB/AEO-Status - vor allem die Prüfungsverpflichtung der gesamten Lieferkette betrachtend - eine kontinuierliche Prüfung unumgänglich.

Immobilien und Notare

Immobilien dürfen von auf den Sanktionslisten geführten Personen weder gekauft noch verkauft werden! Ebenso ist es untersagt, gewerblich genutzte Objekte an sanktionierte Personen zu vermieten!

Notare finden ihre überwiegende Haupttätigkeit in der Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art. So liegt es hier nahezu unausgesprochen auf der Hand, dass hierfür natürlich eine zwingende Notwendigkeit der Überprüfung besteht und es bereits im ersten Schritt erforderlich ist zu ergründen, ob beteiligte Personen überhaupt dazu berechtigt sind, entsprechende Rechtsgeschäfte zu tätigen.

Lesen Sie dazu einen SPIEGEL ONLINE Artikel über einen gescheiterten Grundstückverkauf in Berlin, da sich der Käufer auf einer Sanktionsliste befand.

Steuern und Recht

Steuerberater stehen in beratender Funktion rund um sämtliche Geldgeschäfte ihrer Mandanten zur Verfügung. So sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die Überprüfung bestimmter Objekte bzw. Personen durchzuführen um damit sicher zu stellen, dass Investitionen getätigt und/oder Gelder angelegt werden dürfen.

Zusätzlich sichert ein solcher Schritt nicht nur den eigenen guten Ruf, sondern sorgt im Sinne der Kundenfreundlichkeit für einen festen und zufriedenen Kundenstamm.

Juristen sollten es von Haus aus als Service an ihrer Klientel sehen, die Rechtsgegner zu prüfen. Außerdem sollte es im eigenen Interesse eines jeden Juristen verankert sein zu überprüfen, ob der eigene Klient auf den Sanktionslisten aufgeführt ist.

Denn nicht nur bei einem länger andauernden Rechtstreit kann die Möglichkeit bestehen, dass Banken die Konten Ihres Klienten auf Grund derer eigenen Verpflichtung einfrieren und damit letzten Endes das Honorar zu entfallen droht!

Auch wenn eine generelle Überprüfung von Klienten nicht vorgeschrieben ist, da es sich selten um eine Bereitstellung von Gütern oder finanziellen Vorteilen handelt - wer arbeitet auf Grund solch einer einzigen, nicht getätigten Prüfung schon gerne umsonst?

Bank und Versicherung

Banken sind, wie im Punkt "Wer ist zur Prüfung verpflichtet?" erwähnt, in jedem Fall zum sofortigen Einfrieren von Geldern verpflichtet, sofern ein Zusammenhang mit sanktionierten Personen besteht. Es dürfen im Gegenzug selbstverständlich auch keine Kredite oder Zinsen an eine entsprechende Kunden ausgezahlt werden.

Versicherungsunternehmen ist es generell untersagt, Gelder an auf den Sanktionslisten aufgeführten Personen/Unternehmen auszahlen. Es ist daher durchaus ratsam, auch schon vor Abschluss der Versicherungspolice eine Prüfung durchzuführen und den Interessenten gegebenenfalls abzulehnen, um weiterem ärger und kostspieligen Streitereien sicher aus dem Weg zu gehen.



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